Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über die Höhe von Verzugszinsen für von der Beklagten geschuldete Zahlungen aus einem "Generalmietvertrag".
Die Klägerin, ein Immobilienfonds, schloss am 10. Februar 1997 mit der Beklagten einen insgesamt als "Generalmietvertrag" (im Folgenden: Vertrag) bezeichneten Generalmietvertrag (Teil A) und Mietgarantievertrag (Teil B) über in einer Anlage 2 aufgelistete Immobilienobjekte, die von der Klägerin zum Teil bereits an Dritte vermietet worden waren.
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