BGH - Urteil vom 21.04.2010
XII ZR 10/08
Normen:
BGB § 288 Abs. 2; RL 35/2000/EG Art. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZM 2010, 440
WM 2010, 1240
ZIP 2010, 1698
ZflR 2010, 772 (LS)
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 124/06
KG Berlin, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 96/07

Geldforderung als Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung als Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB

BGH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen XII ZR 10/08

DRsp Nr. 2010/8827

Geldforderung als Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung als Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB

Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 2; RL 35/2000/EG Art. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von Verzugszinsen für von der Beklagten geschuldete Zahlungen aus einem "Generalmietvertrag".

Die Klägerin, ein Immobilienfonds, schloss am 10. Februar 1997 mit der Beklagten einen insgesamt als "Generalmietvertrag" (im Folgenden: Vertrag) bezeichneten Generalmietvertrag (Teil A) und Mietgarantievertrag (Teil B) über in einer Anlage 2 aufgelistete Immobilienobjekte, die von der Klägerin zum Teil bereits an Dritte vermietet worden waren.