Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2013 - 2 K 1135/12 - aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag.
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