BGH - Urteil vom 24.07.2015
V ZR 167/14
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 1837
DNotZ 2015, 828
MDR 2015, 1055
NJW 2015, 2874
NZBau 2015, 5
NZBau 2015, 697
NZM 2015, 700
NotBZ 2016, 30
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 952
ZfBR 2015, 772
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 391/12
KG Berlin, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 138/13

Geltendmachung der Rechte auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den Wohnungseigentümer; Auschluss der Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Geltendmachung seiner individualvertraglichen Rechte

BGH, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen V ZR 167/14

DRsp Nr. 2015/15191

Geltendmachung der Rechte auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den Wohnungseigentümer; Auschluss der Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Geltendmachung seiner individualvertraglichen Rechte

Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2010 kauften der Kläger und seine Ehefrau von der Beklagten eine Eigentumswohnung zum Preis von 150.000 €. Die Haftung für Sachmängel wurde ausgeschlossen.