I. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 2.Januar 2008 - 71 II 73/06 WEG - zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die zweite und dritte Instanz nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 15.991,43 EUR festgesetzt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|