KG - Beschluss vom 28.01.2010
24 W 43/09
Normen:
WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 10 Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2010, 435
MietRB 2010, 141
ZMR 2010, 467
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 55 T 33/08 WEG
AG Mitte - 71 II 73/06 WEG - 2.1.2008,

Geltendmachung eines Schadens durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

KG, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 24 W 43/09

DRsp Nr. 2010/2569

Geltendmachung eines Schadens durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines aufgrund einer Verletzung des Verwaltervertrags in ihrem Verwaltungsvermögen entstandenen Schadens aktivlegitimiert. 2. Ein der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.

I. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 2.Januar 2008 - 71 II 73/06 WEG - zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die zweite und dritte Instanz nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 15.991,43 EUR festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 10 Abs. 7 S. 3;

Gründe: