OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2010
I-21 W 8/10
Normen:
BGB § 631; BGB § 273;
Fundstellen:
BauR 2010, 1236
MietRB 2010, 234
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 327/09

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln veräußerten Wohnungseigentums durch den einzelnen Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2010 - Aktenzeichen I-21 W 8/10

DRsp Nr. 2010/8747

Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln veräußerten Wohnungseigentums durch den einzelnen Wohnungseigentümer

Jeder Wohnungseigentümer kann kraft seines Vertrages mit dem Werkunternehmer dessen Erfüllung auch insoweit verlangen, als es um die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum geht. Das Verlangen, derartige Mängel zu beseitigen, kann von jedem Eigentümer unabhängig davon gestellt werden, ob die Gemeinschaft einen darauf gerichteten Beschluss gefasst hat oder nicht. Entscheidend ist nämlich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gerade nicht Vertragspartner des Bauträgers ist und dieser daher seine Vergütungsansprüche auch nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 22.12.2009 (17 O 327/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 273;

Gründe

I.