KG - Beschluss vom 19.08.2014
4 W 35/14
Normen:
BGB § 1004; NachbG Berlin § 16a; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 4; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 51;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 329/13

Geltendmachung nachbarrechtlicher Beseitigungs- und Duldungsansprüche unter Wohnungseigentümergemeinschaften

KG, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 4 W 35/14

DRsp Nr. 2015/3237

Geltendmachung nachbarrechtlicher Beseitigungs- und Duldungsansprüche unter Wohnungseigentümergemeinschaften

Nachbarrechtliche Beseitigungs- und Duldungsansprüche unter benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaften sind auf beiden Seiten durch die Wohnungseigentümergemeinschaften jeweils vertreten durch den Verwalter zu führen. Hinsichtlich der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf es der Legitimation des Verwalters durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft, hinsichtlich der beklagten Gemeinschaft ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus dem Gesetz.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13. Juni 2014 gegen die Kostenentscheidung im Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2014 - 12 O 329/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004; NachbG Berlin § 16a; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 4; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 51;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit der Klage als Wohnungseigentümergemeinschaft nachbarrechtliche Ansprüche bzgl. der Beseitigung eines Baums (Klageantrag zu Ziffer 1.) und der Duldung eines Wärmeschutzüberbaus (Klageantrag zu Ziffer 2.) gegen die beklagte Grundstücksnachbarin, bei der es sich ebenfalls um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, geltend gemacht.