BGH - Urteil vom 12.04.2007
VII ZR 236/05
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 633 (a.F.) § 209 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 587
BGHZ 172, 42
BauR 2007, 1221
DNotZ 2007, 939
MDR 2007, 1006
MietRB 2007, 202
NJW 2007, 1952
NZBau 2007, 445
NZM 2007, 403
WM 2007, 1084
WuM 2007, 349
ZIP 2007, 1014
ZMR 2007, 627
ZfBR 2007, 548
ZfIR 2007, 454
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 875/04
LG Meiningen, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1133/03

Geltendmachung von Ansprüchen auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Unterbrechung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheides

BGH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VII ZR 236/05

DRsp Nr. 2007/8808

Geltendmachung von Ansprüchen auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Unterbrechung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheides

»1. a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.b) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.