OLG Thüringen, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 875/04
LG Meiningen, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1133/03
Geltendmachung von Ansprüchen auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Unterbrechung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheides
BGH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VII ZR 236/05
DRsp Nr. 2007/8808
Geltendmachung von Ansprüchen auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Unterbrechung der Verjährung durch Erlass eines Mahnbescheides
»1. a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.b) Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.
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