OLG Köln - Beschluss vom 30.06.2014
11 U 69/14
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;
Fundstellen:
NotBZ 2015, 234
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 473/12

Geltendmachung von Ansprüchen auf ordnungsgemäßer Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 11 U 69/14

DRsp Nr. 2014/15464

Geltendmachung von Ansprüchen auf ordnungsgemäßer Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümer können im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer, die nicht ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen (sog. Ansichziehen). Diese ist dann für die Durchsetzung der auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Ansprüche zuständig.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.3.2014 - 16 O 473/12 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2;

Gründe

I..