BGH - Urteil vom 12.04.2007
VII ZR 50/06
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; MaBV § 7 Abs. 1 ; WEG § 21 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 592
BGHZ 172, 63
BauR 2007, 1227
DNotZ 2007, 933
MDR 2007, 830
MietRB 2007, 202
NJW 2007, 1957
NZBau 2007, 441
NZM 2007, 407
NotBZ 2007, 208
WM 2007, 1089
WuM 2007, 349
ZIP 2007, 1320
ZMR 2007, 630
ZfBR 2007, 553
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 90/04
LG Stuttgart, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 170/01

Geltendmachung von Ansprüchen aus Bürgschaften durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Umfang der Bürgschaften nach MaBV

BGH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VII ZR 50/06

DRsp Nr. 2007/8809

Geltendmachung von Ansprüchen aus Bürgschaften durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Umfang der Bürgschaften nach MaBV

»a) Die teilrechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Ansprüche der Erwerber von Wohnungseigentum aus Bürgschaften nach § 7 MaBV in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.b) Die Gemeinschaft kann regelmäßig auch Ansprüche von Erwerbern, die noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, auf Freigabe von Grundschulden, die auf dem Wohnungseigentum lasten, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.c) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch Ansprüche eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen, die sich aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. ergeben.d) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert das Vorauszahlungsrisiko eines Erwerbers auch insoweit, als es um Mängel am Gemeinschaftseigentum geht, obwohl ein einzelner Erwerber die Erstattungen von Mängelbeseitigungskosten lediglich an die Gemeinschaft verlangen kann.e) Der Anspruch eines Erwerbers auf Rückgewähr seiner Vorauszahlungen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist durch eine Bürgschaft gemäß § 7 in Höhe des Anteils gesichert, welcher dem Haftungsanteil des Erwerbers/Bürgschaftsgläubigers im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft für Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung entspricht.