BGH - Versäumnisurteil vom 31.10.2001
XII ZR 48/00
Normen:
ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 211
MDR 2002, 211
NZM 2002, 68
NZM 2002, 68
WM 2002, 407
WM 2002, 407
ZMR 2002, 109
ZMR 2002, 109
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Geltendmachung von Forderungen des Bundeseisenbahnvermögens durch die Deutsche Bahn AG

BGH, Versäumnisurteil vom 31.10.2001 - Aktenzeichen XII ZR 48/00

DRsp Nr. 2002/406

Geltendmachung von Forderungen des Bundeseisenbahnvermögens durch die Deutsche Bahn AG

»Zur Befugnis der Deutsche Bahn AG, Forderungen aus der Vermietung von Grundstücken des Bundeseisenbahnvermögens im eigenen Namen geltend zu machen.«

Normenkette:

ENeuOG Art. 1 § 22 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständigen Mietzins sowie Räumung und Herausgabe einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung L. Flur ... Flurstück ... .

Die Beklagte hatte diese Teilfläche mit Mietvertrag vom 14. Dezember 1993 von der Deutschen Reichsbahn gemietet. Sie hat nach Vorlage eines unbeglaubigten Grundbuchauszuges durch die Klägerin nicht mehr bestritten, daß das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes (Rechtsträger: Deutsche Reichsbahn) eingetragen war. Seit dem 26. März 1998 ist die Bundesrepublik Deutschland - Bundeseisenbahnvermögen - als Eigentümerin eingetragen.