KG - Urteil vom 13.08.2010
6 U 85/09
Normen:
BGB § 125; BGB § 311b; BGB § 633 Abs. 3 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 421/05

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümergemeinschaft

KG, Urteil vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 6 U 85/09

DRsp Nr. 2011/10194

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Zu den Anforderungen an den Inhalt eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, um mit Billigung der Gemeinschaft die Gewährleistungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer aus den dem Erwerb zugrunde liegenden Verträgen durch die WEG wirksam gegen den Bauträger verfolgen zu können. 2. Zur Anwendung der Gewährleistungsregeln des Werkrechts auch hinsichtlich der Altbausubstanz bei umfassender Altbausanierung. 3. Zur Auslegung der Baubeschreibung im Hinblick auf die vertragliche Pflicht des Bauträgers, einen "trockenen Keller" herzustellen. 4. Der Veräußerer trägt die Beweislast für die Beseitigung derjenigen Mängel, deren Bestehen er anerkannt und zu deren Beseitigung er sich verpflichtet hat. 5. Jedem einzelnen Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit steht gegen den veräußernden Bauträger ein Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu. Bündelt die WEG die Ansprüche der Erwerber und verlangt die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an sich, kann der Bauträger gegen diese Forderung nicht mit einer Forderung auf Zahlung des restlichen Erwerbspreises gegen einzelne Wohnungseigentümer aufrechnen (Anschluss BGH, 26. September 1991, VII ZR 291/90, NJW 1992, 435).