BGH - Urteil vom 20.03.1986
VII ZR 81/85
Normen:
WEG § 21, § 27 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 447
DB 1986, 1330
DRsp I(152)120d-e
MDR 1986, 841
WM 1986, 837
ZMR 1986, 245
ZfBR 1986, 171
ZfBR 1988, 26
ZfBR 1990, 279, 281
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft

BGH, Urteil vom 20.03.1986 - Aktenzeichen VII ZR 81/85

DRsp Nr. 1992/3836

Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft

»Zur Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft in gewillkürter Prozeßstandschaft, wenn Mängel am Gemeinschafts- und am Sondereigentum ineinandergreifen (im Anschluß an BGHZ 74, 258, 267; BGHZ 81, 35, 37).«

Normenkette:

WEG § 21, § 27 ;

Tatbestand:

Der beklagte Architekt errichtete als Bauträger in den Jahren 1978/1979 eine Wohnanlage mit 31 Eigentumswohnungen, wobei er die Bauplanung und Bauleitung selbst übernahm. 30 Wohnungen veräußerte er weiter, eine davon an den Kläger, der nunmehr Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.