Der beklagte Architekt errichtete als Bauträger in den Jahren 1978/1979 eine Wohnanlage mit 31 Eigentumswohnungen, wobei er die Bauplanung und Bauleitung selbst übernahm. 30 Wohnungen veräußerte er weiter, eine davon an den Kläger, der nunmehr Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
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