BGH - Urteil vom 12.09.2001
VIII ZR 109/00
Normen:
VerbrKrG § 13 Abs. 3 § 3 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 S. 4, 5 § 6 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2283
BKR 2002, 32
DB 2001, 2544
JuS 2002, 195
MDR 2001, 1342
NJW 2002, 133
NZM 2002, 40
ZIP 2001, 1992
ZMR 2002, 28
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Göttingen,

Geltung der Rücktrittsfiktion für einen lediglich mithaftenden Verbraucher

BGH, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen VIII ZR 109/00

DRsp Nr. 2001/15798

Geltung der Rücktrittsfiktion für einen lediglich mithaftenden Verbraucher

»1. Nimmt der Kreditgeber die gelieferte Sache bei dem nicht durch das Verbraucherkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder an sich, findet § 13 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten eines Verbrauchers, der lediglich neben dem Kreditnehmer als Gesamtschuldner mithaftet, jedoch selbst aus dem Kreditvertrag nicht berechtigt ist, keine Anwendung. 2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung dahin einzuschränken, daß § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 6 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge, die einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers vorsehen, nicht ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

VerbrKrG § 13 Abs. 3 § 3 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 S. 4, 5 § 6 ;

Tatbestand: