Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 000 EUR festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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