BVerwG - Beschluss vom 14.04.2010
8 B 88.09
Normen:
BGB § 133; BGB § 1944 Abs. 2; BGB § 1946; BGB § 1949 Abs. 2; VermG § 31 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; VwVfG § 48 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 910/05

Geltung von dem Erben unbekannten, tatsächlich gegebenen Berufungsgründen i.R.d. Ausschlagung des Erbes; Pflichten der Behörde i.R.d. Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht auf Geld- oder teilbare Sachleistungen gerichteten Verwaltungsaktes

BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 8 B 88.09

DRsp Nr. 2010/8598

Geltung von dem Erben unbekannten, tatsächlich gegebenen Berufungsgründen i.R.d. Ausschlagung des Erbes; Pflichten der Behörde i.R.d. Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht auf Geld- oder teilbare Sachleistungen gerichteten Verwaltungsaktes

Von der Erbausschlagung werden die dem Erben unbekannten, tatsächlich gegebenen Berufungsgründe im Zweifel nicht erfasst, es sei denn aus der Ausschlagungserklärung ergibt sich, dass dem Erben der Berufungsgrund gleichgültig war, er also auf jeden Fall ausschlagen wollte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 1944 Abs. 2; BGB § 1946; BGB § 1949 Abs. 2; VermG § 31 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; VwVfG § 48 Abs. 3;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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