I.
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; der zu 3) beteiligte Ehemann ist zugleich deren Verwalter.
In der Eigentümerversammlung vom 31.03.1984 wurde zu Tagesordnungspunkt 8 folgender Beschluß gefaßt:
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