OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2004
15 W 281/04
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 63
OLGReport-Hamm 2005, 28
ZMR 2005, 566
ZfIR 2005, 363
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 38/04
AG Brilon, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 12/03

Genehmigung einer baulichen Veränderung durch Beschluß

OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 15 W 281/04

DRsp Nr. 2005/495

Genehmigung einer baulichen Veränderung durch Beschluß

»1. Für die Genehmigung einer baulichen Veränderung besteht eine Beschlußkompetenz zu mehrheitlicher Beschlußfassung der Eigentümerversammlung. 2. Die Ausübung des Rechts zur Vornähme einer baulichen Veränderung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung unterliegt nicht der Verwirkung (§ 242 BGB). Es kommt allenfalls eine Aufhebung der Genehmigung durch einen Zweitbeschluß in Betracht.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; der zu 3) beteiligte Ehemann ist zugleich deren Verwalter.

In der Eigentümerversammlung vom 31.03.1984 wurde zu Tagesordnungspunkt 8 folgender Beschluß gefaßt: