BGH - Urteil vom 15.01.2010
V ZR 114/09
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 3; WEG § 16 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 1, 3, 4, 8; WEG § 23 Abs. 1; WEG § 43 Nr. 4; WEG § 46;
Fundstellen:
BGHZ 184, 89
MDR 2010, 399
MietRB 2010, 73
NZM 2010, 205
WM 2010, 812
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 135/08
AG Köln, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 164/08

Gerichtliche Anfechtbarkeit eines Negativbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Zulässigkeit einer auf Zustimmung zu einer Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels gerichteten Leistungsklage nach § 21 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels

BGH, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen V ZR 114/09

DRsp Nr. 2010/2483

Gerichtliche Anfechtbarkeit eines Negativbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Zulässigkeit einer auf Zustimmung zu einer Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels gerichteten Leistungsklage nach § 21 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG); Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels

a) Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) unterliegt auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrags der gerichtlichen Anfechtung (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 152, 46, 51 und 156, 19, 22). b) Die vorherige Befassung der Versammlung der Wohnungseigentümer mit einem auf deren Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerichteten Antrag ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG. c) Für die Entscheidung über das Verlangen eines Wohnungseigentümers nach einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung oder der Anpassung einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz; die auf Zustimmung zu der Änderung gerichtete Leistungsklage ist deshalb ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümerversammlung zulässig.