OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.07.2019
101 W 4/19
Normen:
LwVG § 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XV 2/18

Gerichtliche Anordnung der Fortsetzung eines Landpachtvertrages nach dessen KündigungÜberschreiten von Maximalfristen aus einem LandpachtvertragGeschäftswert eines Verlängerungsverlangens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 101 W 4/19

DRsp Nr. 2019/15594

Gerichtliche Anordnung der Fortsetzung eines Landpachtvertrages nach dessen Kündigung Überschreiten von Maximalfristen aus einem Landpachtvertrag Geschäftswert eines Verlängerungsverlangens

1. Die Fristen des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB müssen nicht ausdrücklich als Vertragslaufzeit vereinbart worden sein, sondern können sich auch daraus ergeben, dass ein unbefristeter Landpachtvertrag bereits tatsächlich die Maximalfristen überschritten hat oder dass ein befristeter Vertrag so lange mehrfach verlängert worden ist, dass die Maximalfristen erreicht sind. Es kommt allein auf die tatsächliche Pachtdauer an, die (ursprünglich) vertraglich vereinbarte Pachtzeit ist unerheblich.2. Eine Pachterhöhung oder sonstige geringfügige inhaltliche Anpassung eines bestehenden Landpachtvertrages führen nicht automatisch dazu, dass ein neuer Pachtvertrag im Sinne des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB vorliegt und die vertragliche Vereinbarung nicht als Verlängerung und damit Fortführung des ursprünglichen Pachtverhältnisses angesehen werden könnte.3. Dies gilt auch, wenn der Pächter eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit wechselndem, aber im Kern gleichen Gesellschafterbestand ist.4. Für den Geschäftswert eines Verlängerungsverlangens gemäß § 595 Abs. 6 BGB ist in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG die Jahrespacht maßgeblich.

Tenor

1. 2. 3.