OLG Köln - Beschluss vom 31.08.2010
2 Wx 90/10
Normen:
KostO § 23; KostO § 68; FamFG § 10;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 97
Rpfleger 2011, 181
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen KR 2610-1

Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastenden Globalgrundschuld

OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 90/10

DRsp Nr. 2011/5238

Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastenden Globalgrundschuld

1. Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. 2. In einem Verfahren, das den Verfahrensvorschriften des FamFG unterliegt, kann sich ein Beteiligter nur durch die in § 10 FamFG aufgeführten Bevollmächtigten vertreten lassen.

Tenor

1.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen (§ 10 Abs. 3 S. 1 FamFG)

2.

Die Beschwerde des Kostenschuldners vom 1. Juni 2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Köln vom 19. April 2010 - KR 2610-1 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO § 23; KostO § 68; FamFG § 10;

Gründe