Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2012, mit dem die Klägerin als Gesamtschuldnerin für Niederschlagswasserentsorgungsgebühren betreffend das in T. gelegene Buchgrundstück Flur , Flurstück , in Anspruch genommen wird, ist unbegründet.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO u. a. voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
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