LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.2011
6 Sa 1148/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 16; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 162/10

Gesamtzusage zur Anpassung der Betriebsrente an die Tariflohnentwicklung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1148/10

DRsp Nr. 2011/16096

Gesamtzusage zur Anpassung der Betriebsrente an die Tariflohnentwicklung

1. Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn die Arbeitgeberin einseitig bekannt gibt, dass sie allen Beschäftigten, die die von ihr allgemein festgelegten Voraussetzungen erfüllen, eine bestimmte Leistung gewährt; damit erwerben die Beschäftigten einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn sie die von der Arbeitgeberin genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, ohne dass es einer besonderen Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebotes bedarf. 2. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Betroffenen in einer Form verlautbart werden, die einzelne Beschäftigte typischerweise in die Lage versetzen, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. 3. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB nach den für Willenserklärungen geltenden Regeln; Gesamtzusagen sind als "typisierte Willenserklärungen" nach objektiven (vom Einzelfall unabhängigen) Kriterien auszulegen, wobei der Erklärungssinn aus der Sicht des Empfängers maßgeblich ist. 4. Die Auslegung der Gesamtzusage durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung.