LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.2011
6 Sa 1142/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 10; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 164/10

Gesamtzusage zur Anpassung der Betriebsrente nach Tariflohn bei Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1142/10

DRsp Nr. 2011/17802

Gesamtzusage zur Anpassung der Betriebsrente nach Tariflohn bei Zusage einer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

1. Wird allen Beschäftigten, die nach der Betriebsvereinbarung von 1959 Anspruch auf eine beamtenmäßige Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, die Anpassung dieser Versorgung nach Tarifrecht zugesagt, steht der Bewertung dieser Aussage als Gesamtzusage nicht entgegen, dass das Schreiben nur an aktuell (Stand Oktober 1983) einen A-Zuschuss beziehende ehemalige Beschäftigte der Arbeitgeberin versandt wurde, wenn sich dem Schreiben selbst eine Einschränkung der Zusage auf diesen Personenkreis nicht entnehmen lässt und irgendwelche sachlichen Gründe für eine derartige Unterscheidung auch nicht ersichtlich sind. 2. Durch die Anpassung nach Tarifrecht wird der Betriebsrentner hinreichend vor einer Auszehrung seiner Betriebsrente geschützt; die Anpassung der Betriebsrente nach Tarifrecht gewährleistet ebenso wie die Anpassung nach Beamtenrecht einen im Vergleich zu § 16 BetrAVG angemessenen Risiko-Chancenausgleich.