OLG Celle - Beschluss vom 18.08.2010
4 W 145/10
Normen:
GKG § 49a; WEG § 12 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 61;
Fundstellen:
NZM 2011, 814
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 79/09
AG Syke, - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1832/08

Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum

OLG Celle, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 4 W 145/10

DRsp Nr. 2010/15835

Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum

Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn - bzw. Teileigentum ist nicht mit dem vollen Wert des vereinbarten Kaufpreises, sondern einem Bruchteil (10 - 20 %) davon festzusetzen.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. April 2010 geändert und der Wert des Streitgegenstandes anderweit auf 8.300 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 49a; WEG § 12 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 61;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist nach § 31 Abs. 3 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist auch eine Beschwerde gegen eine wie hier vom Landgericht als Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von dem Oberlandesgericht zu entscheiden (BGH NJWRR 2008, 151, ebenso auch Senat Beschluss vom 05.03.2008, 4 W 27/08).