OLG Hamburg - Beschluss vom 07.01.2004
2 Wx 2/04
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 271
ZMR 2004, 295
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 140/02

Geschäftswertbemessung in WEG-Sachen

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 2/04

DRsp Nr. 2004/7649

Geschäftswertbemessung in WEG -Sachen

1. Bei der Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die Festsetzung des Geschäftswerts auf die Interessen aller Beteiligten abzustellen. 2. Als Kriterien für die Bemessung des Geschäftswerts können die Kosten der beschlossenen Maßnahme sowie deren Auswirkungen auf den Nutzwert der Anlage zugrunde gelegt werden. 3. Nach § 48 Abs. 3 S. 2 WEG kann der Geschäftswert niedriger festgesetzt werden, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Interesse des einzelnen anfechtenden Wohnungseigentümers stehen.

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 Satz 1 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage ... in Hamburg. Im Jahr 2001 hat die Eigentümerversammlung beschlossen, fünf Bäume in der Anlage fällen zu lassen. Diesen Beschluss hat der Antragsteller, dem es um die Erhaltung der Bäume geht, angefochten. Amts- und Landgericht haben sein Begehren zurückgewiesen.