OLG München - Beschluss vom 13.08.2007
34 Wx 75/07
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 493
OLGReport-München 2007, 973
ZMR 2008, 232
ZfIR 2007, 774
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11288/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 48/06

Geschoßdecken einer Tiefgarage als Gemeinschaftseigentum

OLG München, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 75/07

DRsp Nr. 2007/17287

Geschoßdecken einer Tiefgarage als Gemeinschaftseigentum

»Geschoßdecken einer Tiefgarage sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Dazu rechnet insbesondere auch die aus Brandschutzgründen erforderliche Betonüberdeckung über der Bewehrung.

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage verfügt über zwei Bauteile (B I und B II) sowie eine teilweise unter den beiden Gebäuden gelegene zweigeschossige Tiefgarage mit 110 Duplex- und 87 Normalstellplätzen. Nach der Teilungserklärung bildet die Tiefgarage selbständiges Sondereigentum, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 50,000/1000.

Die Tiefgarage ist sanierungsbedürftig. Die Beteiligten streiten über die Umlegung der Instandsetzungskosten. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung, er verfügt jedoch über keinen Stellplatz.