BGH - Urteil vom 01.04.2011
V ZR 162/10
Normen:
WEG § 16; WEG § 28 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 781
MietRB 2011, 211
MietRB 2011, 212
NJW 2011, 2202
NZM 2011, 514
WM 2011, 1295
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 79/09
AG Koblenz, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 133 C 2101/09 WEG

Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer i.R.d. Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG

BGH, Urteil vom 01.04.2011 - Aktenzeichen V ZR 162/10

DRsp Nr. 2011/9147

Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer i.R.d. Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG

Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Juli 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich der Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 30. Juni 2009 zu TOP 3, 4 und 5 bestätigt hat, soweit darin die Verwalterin für das Jahr 2008 entlastet, für die sog. "Zuführung Rücklage Tiefgarage" eine Umlage nach Einheiten beschlossen und dieser Verteilungsschlüssel in der Jahresabrechnung 2008 und in dem Wirtschaftsplan 2010 umgesetzt worden ist.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 24. November 2009 im Umfang der Aufhebung geändert.