BGH - Urteil vom 01.10.2010
V ZR 220/09
Normen:
WEG § 21 Abs. 7; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 20
MietRB 2010, 360
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 45/08 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 74 C 147/07 WEG

Gesteigerte Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums und der mögliche Anfall von besonderen Kosten als Indiz für besondere Nutzungen i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes (WEG); Erfassung einer Festsetzung einer maßvoll bemessenen Umzugskostenpauschale durch Mehrheitsbeschluss von den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung bezogen auf die Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen V ZR 220/09

DRsp Nr. 2010/19133

Gesteigerte Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums und der mögliche Anfall von besonderen Kosten als Indiz für besondere Nutzungen i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes (WEG); Erfassung einer Festsetzung einer maßvoll bemessenen Umzugskostenpauschale durch Mehrheitsbeschluss von den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung bezogen auf die Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer

a) Besondere Nutzungen im Sinne von § 21 Abs. 7 WEG sind solche, die mit einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums einhergehen und zumindest bei typisierender Betrachtung den Anfall besonderer Kosten wahrscheinlich machen. b) Die Festsetzung einer maßvoll bemessenen Umzugskostenpauschale durch Mehrheitsbeschluss nach § 21 Abs. 7 WEG entspricht nur dann den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Regelung nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 7; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand