BSG - Beschluss vom 27.06.2019
B 5 R 101/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1140/15
SG Düsseldorf, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2221/11

Gewährung einer höheren RegelaltersrenteFehlinterpretation eines BerufungsbegehrensHinwirken auf klare Klage- und BerufungsanträgeAuslegung von AnträgenBeachtung des Meistbegünstigungsprinzips

BSG, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen B 5 R 101/18 B

DRsp Nr. 2019/10229

Gewährung einer höheren Regelaltersrente Fehlinterpretation eines Berufungsbegehrens Hinwirken auf klare Klage- und Berufungsanträge Auslegung von Anträgen Beachtung des Meistbegünstigungsprinzips

1. Unklare Anträge müssen vom Gericht daraufhin untersucht werden, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten muss darauf hingewirkt werden, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden.2. Das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel ist bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen.3. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und das Meistbegünstigungsprinzip, nach dem alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht, ist zu beachten.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2017 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; BGB § 133;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Regelaltersrente.