Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgungskrankengeld für die Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2009.
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