BFH - Urteil vom 05.09.2001
I R 27/01
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 7 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2571
BB 2002, 133
BFH/NV 2002, 129
BFHE 196, 293
BStBl II 2002, 155
DB 2001, 2633
DStR 2001, 2111
GmbHR 2002, 73
NZG 2002, 56
Vorinstanzen:
FG Münster,

Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

BFH, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen I R 27/01

DRsp Nr. 2001/16028

Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

»Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung gehört bei Kapitalgesellschaften zum Gewerbeertrag (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die ein Aerobic- und Fitness-Studio betrieb. Zum 31. Mai 1995 meldete sie ihr Gewerbe ab, da das Unternehmen liquidiert werde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte sie für die Streitjahre 1995 und 1996 mit ihrem Betriebsaufgabegewinn und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest.

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 585 abgedruckt.

Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts.

Nachdem sie im Klageverfahren beantragt hatte, unter Änderung der angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 auf 210 DM und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996 auf 0 DM festzusetzen, beantragt sie nunmehr, das FG-Urteil und die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.