I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 3) war zu deren Verwalter bestellt, die Beteiligte zu 4) ist durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 01.12.2006 zur Notverwalterin bestellt worden.
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