OLG Hamm - Beschluss vom 16.04.2007
15 W 108/06
Normen:
WEG § 24 Abs. 4 S. 2 § 25 Abs. 3 § 25 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 296
OLGReport-Hamm 2007, 641
WuM 2007, 593
ZfIR 2007, 815
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 178/05

Grundsätzlich keine Fernwirkung eines Einberufungsmangels der Erstversammlung auf die Wiederholungsversammlung nach § 25 Abs. 4 WEG

OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 15 W 108/06

DRsp Nr. 2007/13195

Grundsätzlich keine Fernwirkung eines Einberufungsmangels der Erstversammlung auf die Wiederholungsversammlung nach § 25 Abs. 4 WEG

Fehler bei der Einberufung der Erstversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben grundsätzlich keine Fernwirkung im Hinblick auf die Feststellung der besonderen Beschlussfähigkeit einer nach § 25 Abs. 4 WEG durchgeführten Wiederholungsversammlung. Ein Einberufungsmangel der Erstversammlung kann nur dann zur Verneinung der Beschlussfähigkeit der Wiederholungsversammlung führen, wenn von der Ursächlichkeit des Mangels für die Beschlussunfähigkeit der Erstversammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 4 S. 2 § 25 Abs. 3 § 25 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 3) war zu deren Verwalter bestellt, die Beteiligte zu 4) ist durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 01.12.2006 zur Notverwalterin bestellt worden.