KG - Beschluss vom 19.07.2004
24 W 203/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 29 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 276
KGReport 2004, 569
NZM 2004, 743
WuM 2004, 564
ZMR 2004, 780
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 305/01 WEG - 05.04.2002,
AG Schöneberg - 76 II 370/00 WEG,

Haftpflichtversicherung für den Verwalterbeirat

KG, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 24 W 203/02

DRsp Nr. 2004/13575

Haftpflichtversicherung für den Verwalterbeirat

1. Soweit Beiratsmitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft zwar in der Vergangenheit Fehler unterlaufen sind, diese aber kein vorsätzliches Fehlverhalten darstellen, liegt kein Hinderungsgrund für die Wiederwahl dieser Beiratsmitglieder vor. 2. Auch wenn der Verwaltungsbeirat unentgeltlich tätig wird, verletzt der Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Beirat nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung.

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Auf der Eigentümerversammlung vom 28. September 2000 wurden zum Tagesordnungspunkt (TOP) 3 a die Jahres- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr1999/2000 mehrheitlich genehmigt, zu TOP 4 b wurden drei Miteigentümer für ein weiteres Jahr zum Verwaltungsbeirat gewählt und zu TOP 4 c wurde beschlossen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat abzuschließen.