BGH - Urteil vom 07.03.2007
VIII ZR 125/06
Normen:
BGB § 433 ; WEG § 21 § 27 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 643
BauR 2007, 1041
DNotZ 2007, 747
JZ 2007, 949
MDR 2007, 899
MietRB 2007, 143
NJW 2007, 2987
NZM 2007, 363
NotBZ 2007, 176
WM 2007, 1095
WuM 2007, 341
ZIP 2007, 772
ZMR 2007, 472
Vorinstanzen:
KG, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 71/05
LG Berlin, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 436/04

Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag

BGH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 125/06

DRsp Nr. 2007/6833

Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag

»Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben bereits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern.«

Normenkette:

BGB § 433 ; WEG § 21 § 27 ; ZPO § 319 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die - neben anderen - Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S. in B. sind, als Gesamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Erdgas.

Aufgrund eines mit der Streithelferin der Klägerin (fortan nur: Streithelferin) als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft S. am 4./14. Juli 2003 abgeschlossenen Energielieferungsvertrags belieferte die Klägerin die Wohnungseigentumsanlage vom 25. September 2003 bis 8. März 2004 mit Erdgas, für das sie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung restliche 10.956,46 EUR berechnete.