OLG Stuttgart - Urteil vom 14.04.2015
12 U 153/14
Normen:
BGB 311; BGB 133; BGB 145; BGB 156; BGB 157; BGB 162; BGB 241;
Fundstellen:
CR 2015, 604
ITRB 2015, 253
MMR 2015, 577
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 490/13
AG Coburg, vom 28.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13-7726174-0-7N

Haftung des Anbieters auf der Internetauktionsplattform eBay bei unzulässiger Steigerung des Angebotspreises durch eigene Angebote unter einem Dritt-Account

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 12 U 153/14

DRsp Nr. 2015/10400

Haftung des Anbieters auf der Internetauktionsplattform eBay bei unzulässiger Steigerung des Angebotspreises durch eigene Angebote unter einem Dritt-Account

1. Die Abgabe eines sog. Maximalgebotes auf eine eBay-Auktion stellt die Weisung an das elektronische Bietsystem dar, als Erklärungsbote bis zu der vorgegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.2. Jedes einzelne Höchstgebot stellt eine selbständige neue Willenserklärung dar.3. Auch unwirksame Gebote lassen die vorangegangenen Höchstgebote erlö- schen. Ein Wiederaufleben letzterer nach Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht.4. Hält der Anbieter unter Verstoß gegen die eBay-Bedingungen über ein weite- res Benutzerkonto am Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot, wird der zuletzt überbotene Bieter gemäß § 162 BGB so gestellt, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen.5. Ein Anbieter ist nach einer Preismanipulation zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels besteht (im vorliegenden Fall nicht feststellbar). Es wurde Revision eingelegt (BGH, Az. VIII ZR 100/15).

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.