KG - Urteil vom 31.08.2001
25 U 1018/00
Normen:
BGB § 538 § 1833 Abs. 1 § 1901 § 1907 § 1908i Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 265
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 433/99

Haftung des Betreuers wegen verspäteter Kündigung des Mietverhältnisses des Betreuten; Pfändung der Schadensersatzansprüche durch den Vermieter

KG, Urteil vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 25 U 1018/00

DRsp Nr. 2005/7411

Haftung des Betreuers wegen verspäteter Kündigung des Mietverhältnisses des Betreuten; Pfändung der Schadensersatzansprüche durch den Vermieter

1. Der Betreuer ist verpflichtet, ein Mietverhältnis, das den Betreuten finanziell überfordert, nötigenfalls auch gegen dessen Willen zu kündigen. Unterlässt er dies und entsteht in Vermögensschaden in Form von Mietzinsverpflichtungen, so kann der Betreuer zum Schadensersatz verpflichtet sein. 2. Die Schadensersatzpflicht entfällt für den Zeitraum, der für die Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung erforderlich war. 3. Hat der Betreuer sein Vorgehen mit dem Vormundschaftsgericht abgestimmt, so trifft ihm nur in besonderen Ausnahmefällen ein Verschulden. 4. Der Vermieter des Betreuten kann den Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Normenkette: