I.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin hält das Urteil für unzutreffend. Da der Gesetzgeber anläßlich des Inkrafttretens des § 566 BGB keine Übergangsvorschriften erlassen habe, haftet der Erwerber eines Grundstücks - wie der Beklagte - für die Rückzahlung einer Kaution stets dann, wenn eine Eintragung im Grundbuch nach dem 1. September 2001 erfolgt sei; auf den Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages komme es nicht an. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2006 und den Schriftsatz vom 9. Februar 2007 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
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