KG - Urteil vom 20.09.2007
8 U 190/06
Normen:
BGB § 566a ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 49
MietR 2008, 135
NJ 2008, 32
ZMR 2008, 48
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 173/06

Haftung des Grundstückserwerbers für Mietsicherheiten - Anwendbarkeit des § 566a BGB nach der Mietrechtsreform

KG, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 8 U 190/06

DRsp Nr. 2007/22180

Haftung des Grundstückserwerbers für Mietsicherheiten - Anwendbarkeit des § 566a BGB nach der Mietrechtsreform

»Ist der Grundstückserwerber nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden, haftet er für die Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Sicherheit jedenfalls dann, wenn der notarielle Grundstückskaufvertrag vor der Verkündung des Gesetzes am 19.6.2001, aber nach der entsprechenden Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am 29.3.2001 abgeschlossen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 566a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin hält das Urteil für unzutreffend. Da der Gesetzgeber anläßlich des Inkrafttretens des § 566 BGB keine Übergangsvorschriften erlassen habe, haftet der Erwerber eines Grundstücks - wie der Beklagte - für die Rückzahlung einer Kaution stets dann, wenn eine Eintragung im Grundbuch nach dem 1. September 2001 erfolgt sei; auf den Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages komme es nicht an. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2006 und den Schriftsatz vom 9. Februar 2007 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,