KG - Urteil vom 16.08.2004
12 U 310/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 278 Satz 1 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 63
ZMR 2004, 908
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 343/03

Haftung des Mieters für einen Mangel der Mietsache, den er zu vertreten hat

KG, Urteil vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 12 U 310/03

DRsp Nr. 2004/18047

Haftung des Mieters für einen Mangel der Mietsache, den er zu vertreten hat

»Der Mieter haftet für einen Mangel der Mietsache - hier: Aufwölbung des Asphaltbodens - wenn er über einen Generalunternehmer einen dampfdichten Bodenbelag auf den nicht ausreichend getrockneten Unterboden aufbringen lässt und er sich die Versäumnisse des Generalunternehmers und des ausführenden Unternehmers zurechnen lassen muss.«

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 ; BGB § 278 Satz 1 ; BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 11. Dezember 2003 eingelegte und mit einem am 22. Januar 2004 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 13. November 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2003 auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Miete und die Abweisung der Widerklage insgesamt und trägt mit der Berufung vor: