OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.07.2014
6 U 41/13
Normen:
BGB § 536; BGB § 536d; BGB § 581;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 252/12

Haftung des Patentlizenzgebers für die technische Ausführbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen 6 U 41/13

DRsp Nr. 2015/15703

Haftung des Patentlizenzgebers für die technische Ausführbarkeit

Der Patentlizenzgeber haftet grundsätzlich für die technische Ausführbarkeit des Lizenzpatents. Die Haftung kann jedoch vertraglich wirksam ausgeschlossen werden; etwas anderes gilt, wenn der Lizenzgeber die fehlende technische Ausführbarkeit gekannt und diesen Umstand arglistig verschwiegen hat (im Streitfall verneint).

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.1.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 23.800,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 536; BGB § 536d; BGB § 581;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über einen Lizenzzahlungsanspruch.