Haftung des Wohnungseigentümers für Schädigung anderer durch unfachmännisch oder mangelhaft durchgeführter Arbeiten; Voraussetzung des Abzugs neu für alt
LG Berlin, Beschluß vom 18.08.2001 - Aktenzeichen 85 T 62/00 WEG
DRsp Nr. 2001/14137
Haftung des Wohnungseigentümers für Schädigung anderer durch unfachmännisch oder mangelhaft durchgeführter Arbeiten; Voraussetzung des Abzugs "neu für alt"
1. Ein Wohnungseigentümer haftet für den anderen Sondereigentümer durch unfachmännische und/oder mangelhaft durchgeführte Arbeiten an seiner Wohnung entstandene Schäden an ihrem Sondereigentum aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Forderungsverletzung des Gemeinschaftsverhältnisses.2. Ein geschädigter Wohnungseigentümer ist berechtigt, Schadensersatzansprüche ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen.3. Ein Abzug "neu für alt" ist nur dann vorzunehmen, wenn die beschädigte Wohnung ohnehin renovierungsbedürftig war.