LG Berlin - Beschluß vom 18.08.2001
85 T 62/00 WEG
Normen:
WEG §§ 14, 22 ; BGB §§ 276, 278, 823 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1477

Haftung des Wohnungseigentümers für Schädigung anderer durch unfachmännisch oder mangelhaft durchgeführter Arbeiten; Voraussetzung des Abzugs neu für alt

LG Berlin, Beschluß vom 18.08.2001 - Aktenzeichen 85 T 62/00 WEG

DRsp Nr. 2001/14137

Haftung des Wohnungseigentümers für Schädigung anderer durch unfachmännisch oder mangelhaft durchgeführter Arbeiten; Voraussetzung des Abzugs "neu für alt"

1. Ein Wohnungseigentümer haftet für den anderen Sondereigentümer durch unfachmännische und/oder mangelhaft durchgeführte Arbeiten an seiner Wohnung entstandene Schäden an ihrem Sondereigentum aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Forderungsverletzung des Gemeinschaftsverhältnisses. 2. Ein geschädigter Wohnungseigentümer ist berechtigt, Schadensersatzansprüche ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. 3. Ein Abzug "neu für alt" ist nur dann vorzunehmen, wenn die beschädigte Wohnung ohnehin renovierungsbedürftig war.

Normenkette:

WEG §§ 14, 22 ; BGB §§ 276, 278, 823 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1477