KG - Urteil vom 16.02.2010
7 U 112/09
Normen:
BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; MaBV § 3;
Fundstellen:
MietRB 2010, 235
MietRB 2010, 302
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 855/06

Haftung eines Sachverständigen für die Erstellung einer unrichtigen Fertigstellungsbescheinigung über Gemeinschaftseigentum

KG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 7 U 112/09

DRsp Nr. 2011/2024

Haftung eines Sachverständigen für die Erstellung einer unrichtigen Fertigstellungsbescheinigung über Gemeinschaftseigentum

1. Zur Klagebefugnis von Wohnungseigentümern. 2. Beauftragt ein Bauträger einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Fertigstellungsbescheinigung über das Gemeinschaftseigentum, werden die Mitglieder der Wohnungseigentümer in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Erweist sich die Fertigstellungsbescheinigung als falsch, haftet der Sachverständige den Wohnungseigentümern auf Schadenersatz. 3. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs der Wohnungseigentümer richtet sich nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das am 17. Juli 2009 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 855/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zahlung an die im Rubrum dieses Urteils genannten Kläger zu leisten ist und dass diese auch Begünstigte der im Tenor zu 2) des landgerichtlichen Urteils getroffenen Feststellung sind.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2) und 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leisten.