OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.11.2004
14 Wx 82/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 497
ZMR 2005, 310
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 08.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 34/03

Haftung für eine vor Eigentumsübertragung beschlossene, aber erst danach fällige Sonderumlage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 14 Wx 82/03

DRsp Nr. 2005/3337

Haftung für eine vor Eigentumsübertragung beschlossene, aber erst danach fällige Sonderumlage

»Im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern trifft die Zahlungspflicht für eine vor Eigentumswechsel beschossene, aber erst danach fällige Sonderumlage nicht den bisherigen, sondern den neuen Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin der Wohnanlage "R-Str. 1" in L. Sie ist aufgrund des Verwaltervertrags berechtigt, die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis auch gerichtlich zu vertreten und Ansprüche der Gemeinschaft gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern auch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Die Antragsgegner sind Eigentümer der in der Wohnanlage gelegenen Wohnung Nr. 28 mit einer Fläche von 121,40 qm und Miteigentümer zu 180/10000. Sie haben die Wohnung vom Voreigentümer - dem Streithelfer - mit notariellem Kaufvertrag vom 30.08.1999 gekauft. Am 15.10.1999 wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.