OLG Hamm - Beschluss vom 26.07.2007
15 W 203/06
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ; BGB § 311b Abs. 1Satz 1 ; BGB § 313b Abs. 1 Satz 2 ; BeurkG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ;
Fundstellen:
NotBZ 2007, 448
OLGReport-Hamm 2008, 103
WuM 2008, 50
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 483/05

Heilung der Formunwirksamkeit nach § 311 b Abs. 1 BGB durch Auflassung - Umwandlung WEG Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 15 W 203/06

DRsp Nr. 2007/22621

Heilung der Formunwirksamkeit nach § 311 b Abs. 1 BGB durch Auflassung - Umwandlung WEG Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

1. Änderungsbeschlüsse einer WEG, die die Einräumung von Sondereigentum an bisherigem Gemeinschaftseigentum zum Inhalt haben, bedürfen der notariellen Beurkundung nach § 311 b Abs. 1 BGB. 2. Durch Auflassung kann die Formunwirksamkeit der Vereinbarung nach § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt werden. Die Heilung erstreckt sich dabei auf den gesamten Vertragsinhalt, einschließlich aller mündlichen und schriftlichen Nebenabreden. Nur wenn die schuldrechtliche Abrede Pflichten begründet, die über den sachenrechtlichen Vollzug hinausgehen und ihrerseits einem selbständigen Formzwang nach § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegen, tritt keine Heilung ein. Eine solcher Ausnahmefall liegt aber nicht vor, wenn die formbedürftige Abrede mit dem Veräußerungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber eine Einheit bildet und auf eine Erwerbseinschränkung in diesem Verhältnis hinausläuft.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ; BGB § 311b Abs. 1Satz 1 ; BGB § 313b Abs. 1 Satz 2 ; BeurkG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der oben bezeichneten Anlage, die aus insgesamt 9 Wohneinheiten besteht.