OLG München - Beschluss vom 05.06.2007
34 Wx 143/06
Normen:
GG Art. 103 ; WEG § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 294
OLGReport-München 2007, 695
WuM 2007, 59
ZMR 2007, 807
ZfIR 2007, 594
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10002/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1473/05

Heilung von Verstößen gegen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Beschwerdegericht - keine ordnungsgemäße Verwaltung bei Wiederbestellung eines über Jahre nachlässigen Verwalters

OLG München, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 34 Wx 143/06

DRsp Nr. 2007/12018

Heilung von Verstößen gegen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Beschwerdegericht - keine ordnungsgemäße Verwaltung bei Wiederbestellung eines über Jahre nachlässigen Verwalters

»1. Verstöße des Amtsgerichts gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs können von der Beschwerdeinstanz rückwirkend geheilt werden.2. Es verstößt grundsätzlich gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer einen Verwalter wiederbestellen, der über mehrere Jahre weder Jahresabrechnungen noch Wirtschaftspläne zur Beschlussfassung vorgelegt hat.«

Normenkette:

GG Art. 103 ; WEG § 21 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage. Der weitere Beteiligte ist Miteigentümer der Wohnanlage und zugleich seit 1973 deren Verwalter. Am 3.11.2005 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung statt, bei der der weitere Beteiligte gemäß der vorgesehenen Tagesordnung für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2010 als Verwalter mit der Mehrheit der Stimmen wieder bestellt wurde.