BGH - Urteil vom 17.09.2010
V ZR 5/10
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2; GKG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 361
NZM 2010, 788
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 41/09 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 174/08

Herbeiführung eines Parteiwechsels durch Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung

BGH, Urteil vom 17.09.2010 - Aktenzeichen V ZR 5/10

DRsp Nr. 2010/17991

Herbeiführung eines Parteiwechsels durch Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung

Ein Parteiwechsel kann auch durch Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung herbeigeführt werden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 10. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 S. 2; GKG § 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 1. September 2008 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Mit ihrer am 29. September 2008 eingegangenen Klage, die nach Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und dessen zeitnaher Überweisung dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft am 15. November 2008 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin gegen die zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 3.2., 3.3. und 3.4. gefassten Beschlüsse. Die beklagte Partei hat sie bezeichnet als "Wohnungseigentümergemeinschaft K. Straße in B. , vertreten durch die W. N. Grundstücks- und Vermögensverwaltungen Immobilien GmbH".