BGH - Urteil vom 18.12.2013
XII ZR 80/12
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
MietRB 2014, 71
NJW 2014, 685
NJW 2014, 6
NZM 2014, 163
ZMR 2014, 436
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 615/10
KG Berlin, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 217/11

Hohe Energiekosten einer Heizungs- und Belüftungsanlage der Mieträume als Mangel

BGH, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen XII ZR 80/12

DRsp Nr. 2014/1953

Hohe Energiekosten einer Heizungs- und Belüftungsanlage der Mieträume als Mangel

a) Dass eine dem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache entsprechende Heizungs- und Belüftungsanlage hohe Energiekosten verursacht, ist bei der Beurteilung, ob ein Mangel der Mietsache vorliegt, nicht von Bedeutung, wenn die Anlage dem bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Standard entspricht und fehlerfrei arbeitet.b) Auch bei einem gewerblichen Mietverhältnis lässt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ein Anspruch des Mieters auf Modernisierung einer vorhandenen und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Heizungsanlage nicht ableiten (im Anschluss an BGH Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06 - NJW 2008, 142).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 536;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten rückständige Miete.

Die Parteien schlossen im Februar 2007 einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem Gebäude, das schon zu DDR-Zeiten errichtet worden war. Vor der Übernahme der Mieträume wurde das Gebäude von der Klägerin umfassend saniert, wobei die bereits vorhandene Fernwärme-Heizungsanlage und das vorhandene Belüftungssystem, die nur zentral eingestellt werden können, unverändert beibehalten wurden.