BGH - Urteil vom 10.02.2021
XII ZR 26/20
Normen:
BGB § 126; BGB § 550; BGB § 578 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 961
MDR 2021, 667
MietRB 2021, 201
NJW-RR 2021, 801
NZM 2021, 472
WM 2021, 847
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 321/18
OLG Koblenz, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 286/19

Inanspruchnahme aus abgetretenem Recht auf Räumung und Herausgabe einer zum Betrieb eines Geldautomaten vermieteten Gewerbefläche; Einhaltung der Schriftform nicht bereits für die erste Vertragsurkunde erforderlich im Falle einer nachfolgenden Änderungsvereinbarung

BGH, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen XII ZR 26/20

DRsp Nr. 2021/6137

Inanspruchnahme aus abgetretenem Recht auf Räumung und Herausgabe einer zum Betrieb eines Geldautomaten vermieteten Gewerbefläche; Einhaltung der Schriftform nicht bereits für die erste Vertragsurkunde erforderlich im Falle einer nachfolgenden Änderungsvereinbarung

a) Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111).b) Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. November 2020 - XII ZR 104/19 - NZM 2020, 1111).c) Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.