Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 06.01.2010 (GA 249 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 06.01.2010 (GA 249 ff.) Bezug.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 09.02.2010 (GA 258 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.
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