BGH - Beschluss vom 04.02.2010
V ZB 129/09
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1; ZVG § 75; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28; BGB § 268 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 139
NJW 2010, 3169
ZMR 2010, 383
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 236/09
AG Kerpen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 K 190/07

Inanspruchnahme eines Vorrechts der Zuordnung von Forderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer bestimmten Rangklasse nach Ablösung der Forderungen desselben Vorrechts in demselben Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen V ZB 129/09

DRsp Nr. 2010/3520

Inanspruchnahme eines Vorrechts der Zuordnung von Forderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer bestimmten Rangklasse nach Ablösung der Forderungen desselben Vorrechts in demselben Zwangsversteigerungsverfahren

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG in voller Höhe in Anspruch genommen, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.200 €.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1; ZVG § 75; WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28; BGB § 268 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.