BGH - Urteil vom 13.10.2017
V ZR 305/16
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 3; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 333
MietRB 2018, 79
NJW 2018, 1254
ZMR 2018, 242
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 7279/15 WEG
LG Nürnberg-Fürth, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 2471/16 WEG

Individualanspruch des Wohneigentümers auf Änderung der Gemeinschaftsordnung; Nichtigkeit eines Beschlusses wegen fehlender Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen V ZR 305/16

DRsp Nr. 2018/1335

Individualanspruch des Wohneigentümers auf Änderung der Gemeinschaftsordnung; Nichtigkeit eines Beschlusses wegen fehlender Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer

Für den Individualanspruch des Wohnungseigentümers aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann eine Ausübungsbefugnis des Verbandes nicht begründet werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 28. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 3; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; WEG § 23 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess wurde der in der Gemeinschaftsordnung geregelte Kostenverteilungsschlüssel von dem Landgericht als unwirksam angesehen. Daraufhin ließen einige Miteigentümer eine Vereinbarung notariell beurkunden, mit der der Umlageschlüssel geändert werden sollte, darüber hinaus aber auch die Regelungen der Teilungserklärung zu Sondernutzungsrechten, Instandhaltungspflichten und zur Art der Nutzung des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Regelung in der Gemeinschaftsordnung über den Verwalter. Diese Vereinbarung wurde den übrigen Miteigentümern zur Kenntnis gegeben mit der Aufforderung, ihr in notarieller Form zuzustimmen.