BGH - Urteil vom 15.01.2010
V ZR 72/09
Normen:
WEG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 114
NJW 2010, 3093
NZM 2010, 285
ZMR 2010, 378
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 68/08 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 29/08

Informationspflichten des Gerichts bei Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage; Umfang der zulässigen Wohnnutzung eines Wohnungseigentümers bei fehlenden Vereinbarungen in der Teilungserklärung und zwischen den Wohnungseigentümern

BGH, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen V ZR 72/09

DRsp Nr. 2010/2485

Informationspflichten des Gerichts bei Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage; Umfang der zulässigen Wohnnutzung eines Wohnungseigentümers bei fehlenden Vereinbarungen in der Teilungserklärung und zwischen den Wohnungseigentümern

a) Bei der Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage darf nicht offen gelassen werden, ob der angefochtene Beschluss die Geltendmachung einer Unterlassungsklage bloß vorbereitet oder auf der Grundlage eines solchen Anspruchs eine bestimmte Nutzung des Sondereigentums untersagt. b) Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. April 2008 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G. Straße 5-9 in B. vom 24. Januar 2008 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 10 gefassten Beschlüsse:

"Zu Ziffer 4 der Tagesordnung