Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. April 2008 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G. Straße 5-9 in B. vom 24. Januar 2008 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 10 gefassten Beschlüsse:
"Zu Ziffer 4 der Tagesordnung
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