Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Februar 2011 - 22 Ca 1152/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, um Zahlungsansprüche und - in Form des uneigentlichen Hilfsantrags - um Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte betreibt ein zur A gehörendes Unternehmen, das sich mit dem Vertrieb von Werkzeugen befasst. Sie beschäftigt einschließlich des Klägers regelmäßig neun Arbeitnehmer.
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