LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.06.2012
14 Sa 553/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 611; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1152/10

Inhaltskontrolle einer in einem Gesprächsprotokoll niedergelegten Vereinbarung; Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 553/11

DRsp Nr. 2012/17292

Inhaltskontrolle einer in einem Gesprächsprotokoll niedergelegten Vereinbarung; Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Wird in einer Vereinbarung das Ergebnis eines Gesprächs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber niedergelegt, so handelt es sich nicht um der Inhaltskontrolle zugängliche Allgemeine Geschäftsbedingungen, da die Vereinbarung nicht für die mehrfache Verwendung vorgesehen ist. 2. Die Befristung einer Garantieprovision ist nach allen denkbaren Maßstäben zulässig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Februar 2011 - 22 Ca 1152/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 611; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, um Zahlungsansprüche und - in Form des uneigentlichen Hilfsantrags - um Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte betreibt ein zur A gehörendes Unternehmen, das sich mit dem Vertrieb von Werkzeugen befasst. Sie beschäftigt einschließlich des Klägers regelmäßig neun Arbeitnehmer.